Quelle: bizim-kiez.de
Hans Georg Lindenau, der HG genannte Betreiber des „Gemischtwarenladens mit Revolutionsbedarf – M99“ sagt im Krankenhausbett: „Einen alten Baum kann man nicht mehr verpflanzen“. Er soll am 9. August aus seinem Wohnladen, den er seit über 30 Jahren betreibt, geräumt werden.
HGs jetzige Existenz scheint keine Zukunft zu haben
HG ist ganz klar, dass sein Lebenskonzept, an die Örtlichkeit und an die Räume in der Manteuffelstraße 99 gebunden ist. Und dass seiner Existenz die Grundlage entzogen würde, sollte er tatsächlich am 9. August geräumt werden. Durch die Räumung zerbricht sein ganzes Leben. Das macht ihn traurig und nimmt ihn körperlich sehr mit. Mit seinen vielfachen Knochenzertrümmerungen, inneren Verletzungen und Nervenschäden, die von einem Unfall aus dem Jahr 1989 rühren, ist der seither teils gelähmte und 100%-behinderte Rollstuhlfahrer der Stresssituation der Räumung nicht gewachsen. Er hat sich nun zur Behandlung ins Krankenhaus begeben, wo er umfassend versorgt wird (auch wenn die vegane Ernährung noch nicht so richtig gut klappt ;-).
Doch neben den körperlichen Leiden wirkt die Situation auch seelisch bedrückend. Ohne Perspektive verliert er die Zuversicht. Es scheint absehbar, dass er von der selbstständigen Lebensführung durch die Zwangsräumung schnell in die Abhängigkeit von Sozialleistungen und in die Pflegebedürftigkeit abrutscht. Er gibt sich zwar noch kämpferisch aber sein Mut schwindet zusehends.
Seine Rechte werden wegen seiner Selbstständigkeit nicht anerkannt
Bei der intensiven Untersuchung im Krankenhaus zeigte sich die Oberärztin verwundert darüber, dass ein so schwer behinderter Mensch überhaupt aus seiner Wohnung geklagt werden konnte, doch sie hat im Gespräch schnell das eigentliche Problem erkannt: HG hat sich mit seiner anarchischen Grundeinstellung trotz schwerster Behinderung ein autonomes Leben außerhalb der Versorgungssysteme aufgebaut. Dieses Nicht-im-System-sein erschwert es nun, seine bestehenden Rechte durchzusetzen. Er hat immer die Einstufung in eine Pflegestufe abgelehnt, er empfängt keine Sozialleistungen und hält sich weitestgehend von ärztlicher Versorgung fern, indem er sich mit alternativen Methoden fit und (so weit möglich) gesund hält. Sein Geschäft betreibt er ohne finanzielle Unterstützung, was ihm ein völlig eigenständiges Leben ermöglicht. Die Menschen, die sich um ihn kümmern, sind seine Mutter (76) und Freunde, die ihm im täglichen Leben assistieren. Nicht zuletzt sind es auch die Kunden im Laden, die ohne Zögern und jederzeit als Assistenzen von ihm eingesetzt werden.
Hier besteht 100%ige Inklusion. Warum wird sie nicht geschützt?
Die mühsam erarbeitete Selbstständigkeit von HG darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass HG vollumfänglich Schutzrechte zu gewähren sind, denn er ist 100%-behindert. Würde er sich den amtsärztlichen Untersuchungen nicht verweigern, hätte er die Einstufung in eine hohe Pflegestufe. Er hätte Anrecht auf eine Vielzahl von Sozialleistungen, würde er sie nur beantragen. Er hätte das Recht permanent Menschen als Assistenz bei sich wohnen zu lassen und selbst sein Laden wäre hochgradig förderungswürdig, würde er es als Inklusionsprojekt deklarieren.
Einstufung als Härtefall wird in Frage gestellt
Dies alles weiß der Vermieter Frederik Hellmann, der am Ku’damm und in der Friedrichstraße exklusive Geschäfte für Herrenmoden betreibt. Gemeinsam mit seinem Bruder Patrick möchten die Hellmanns den „modernen Gentleman“ einkleiden, doch der Rauswurf aus dem Haus in der Manteuffelstraße 99 läuft alles andere als Gentleman-like. Vor Gericht verwendete ihr Anwalt Wollmann ein Foto gegen HG, um damit zu beweisen, dass er eigentlich Laufen könne und man deshalb nicht von einem Härtefall reden könne. Man sieht HG auf dem sehr dunklen Foto vor seinem Laden wie er sich auf einer Trittleiter festhält. Hinter ihm erahnt man seinen Rollstuhl, aus dem er sich gerade erhoben hatte, um eine Ware, die über dem Fenster hängt, zu erreichen. Tatsächlich kann sich HG über einzelne Barrieren wie Treppen bewegen, in dem er sein weitgehend gelähmtes Bein mit den Händen stabil und gerade hinstellt, um sich dann darauf abzustützen. Dabei braucht er immer feste Griffe für die Hände, damit er nicht umkippt. So krabbelt er z.B. wie eine halb-gelähmte Spinne in seinen Laden, wo er sich sofort wieder in einen bereitstehenden Rollstuhl setzt, um sich drinnen weiterbewegen zu können. Solche Manöver sind jedes Mal hoch gefährlich für ihn.
Zweifelhafter Räumungstitel erwirkt – Aufschub der Räumung als letztes juristisches Mittel
Der Vermieter hatte Erfolg mit der Durchsetzung seiner Kündigung, weil HG nachgewiesen wurde, dass er eine Untermieterin unrechtmäßig in seinen Räumen wohnen ließ. Für HG war diese Person eine Assistenz, die ihm praktisch half, sein Leben zu meistern, doch vor Gericht wurde dies nicht als „berechtigtes Interesse“ akzeptiert. Wie oben dargelegt fehlt die Aktengrundlage für HGs Assistenzberechtigung, doch seine vermeintliche Selbstständigkeit konnte die Gegenseite beweisen und daraus resultierte letztlich der Räumungstitel. Nur weil er nicht die nötigen Papiere beibrachte, wird ihm nun also die Existenz zerstört.
Zudem ist der Räumungstitel sehr zweifelhaft zu Stande gekommen. In der mündlichen Verkündung sagte die Richterin, die Räumung würde für eine Wohnfläche von 75 qm ermöglicht – entsprechend zu einem Mietvertrag von 1985. Erst nachträglich, in der schriftlichen Version des Titels, wurde eine andere – korrigierte – Beschreibung der Räumlichkeiten vorgenommen, bezogen auf ein Mischmitverhältnis (Wohnen und Gewerbe) über 115 qm, für das es aber gar keinen entsprechenden Mietvertrag gibt. In einem dritten Schritt wurde dann noch ein Räumungstitel für die Kellerräume nachgereicht, in denen HG sein Warenlager hat – diesmal ganz ohne Flächenbenennung. Trotz dieser gerichtlichen Verwirrung und Dienstgefälligkeit gegenüber dem Vermieter, ist nun der Gerichtsvollzieher für den 9. August um 9.00 Uhr angekündigt. Die Polizei sollte sich überlegen, ob sie auf dieser eigenwilligen, gerichtlichen Vorarbeit den Räumungstitel durchsetzen möchte. Wir haben zuletzt alle erleben müssen, dass solche Einsätze nachträglich vor Gericht als „nicht rechtmäßig“ entschieden wurden (siehe Rigaerstr.).
Juristisch bleibt jetzt nur noch ein Aufschub nach §765a ZPO zu beantragen, was in einem vergleichbaren Fall schon einmal positiv entschieden wurde. Der Aufschub ist möglich „wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.“
Dass die Zwangsräumung HG nicht zumutbar ist, steht eigentlich außer Frage. Fraglich ist nur, ob es der grauen Bürokratie begreiflich zu machen ist, dass hier das sensible Lebenskonzept eines einzigartigen Menschen zerstört würde. Die Chancen den Aufschub zu erreichen, stehen allerdings schlecht!