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Modernisierungsmieterhöhung ist Preistreiber Nr. 1 – deshalb § 559 BGB abschaffen, jetzt! Dazu haben wir Max Althoff vom Arbeitskreis Mietrecht im Republikanischen Anwaltsverein (RAV) in die Sendung eingeladen.
Der Gebäudebestand wird aufwändig und häufig saniert. Energieeinsparung, demographischen Wandel, solvente Kaufinteressierte nach hochwertigem Wohnraum sollen befriedigt werden. Modernisierungskosten werden zu 11 % / Jahr auf die Mieter umgelegt. Damit zahlen diese die Aufwertung und das auch noch, wenn der Vermieter seine Kosten längst wieder eingespielt hat. Gebrauchsvorteile stehen oft in keinem Verhältnis zur Mieterhöhung, vor allem mit Blick auf das Verhältnis von Einkommen zur neuen Miethöhe. Insbesondere für die energetische Modernisierung ist bekannt, daß sich die Mieterhöhung durch die erzielbare Energieeinsparung regelmäßig nicht auffangen läßt. Tatsächlich werden Modernisierungen auch gezielt einsetzt, um Bestandsmieter aus ihren Wohnungen zu vertreiben. Zudem schaffen die Investitionen keine einzige neue Wohnung, sondern vernichten dringend benötigten günstigen Wohnraum.
Mieterhöhungen nach Modernisierung sind in § 559 BGB geregelt. Danach kann der Vermieter gegen den Willen der Mieter den Vertrag ändern, was heute oft die Beendigung des Mietvertrages bedeutet. Wir fordern daher, diese Vorschrift abzuschaffen. Die Mieterhöhungsmöglichkeiten im Rahmen des Vergleichsmietensystems reichen aus, um dem Vermieter eine angemessen Rendite zu ermöglichen.
Was sind die Auswirkungen der modernisierungsbedingten Mieterhöhungen auf den Wohnungsmarkt auch anhand der historischen Entwicklung der diesbezüglichen rechtlichen Vorschriften? Gibt es Lösungsmöglichkeiten? Die aktuelle Kampagne zum Mietenvolksentscheid steht mit einem Kampagnenziel im Einklang mit unserer Forderung nach einer Abschaffung des § 559 BGB.
Sender: StudioAnsage 88,4
Quelle: http://cba.fro.at/294629
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